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   SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13   

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SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13 (https://dejure.org/2017,94762)
SG Hannover, Entscheidung vom 24.02.2017 - S 2 KR 871/13 (https://dejure.org/2017,94762)
SG Hannover, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - S 2 KR 871/13 (https://dejure.org/2017,94762)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Auch das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 17.7.2008, B 3 KR 18/07 R, die Bewertung der zuständigen Finanzbehörden als maßgeblich für die Bewertung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen festgelegt.

    Zweck der im Rahmenvertrag getroffenen Nettopreisabrede ist es, die Vertragsbeteiligten - insbesondere die klägerische Krankenkasse - von dem Risiko einer zu ihren Lasten unzutreffenden Steuerfestsetzung zu entlasten (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R).

    Zwar hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17.07.2008 (B 3 KR 18/07 R) entschieden, dass es grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend sei, wenn die vom Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt wurde.

    Auch das BSG hat entschieden, dass bei einer Nettopreisabrede besondere Obhuts- und Sorgfaltspflichten bestehen (vgl. Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R).

  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Da sich die spätere Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend auf den Zeitraum der Steuerentstehung auswirkt, sondern die Änderung der Umsatzsteuer in dem Zeitraum vorzunehmen ist, in dem der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger den Steuerausweis berichtigt hat (vgl. BFH v. 26.1.2012, V R 18/08, DB 2012, 611; BFH v. 26.1.2012, V R 18/08, BFHE 236, 250 = HFR 2012, 425), blieben ggfs. bereits bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 ohnehin unberührt.

    Die von der Beklagten angeführte Festsetzungsverjährung des § 169 AO ist unbeachtlich, da die Berichtigung nicht zurückwirkt (BFH v. 26.1.2012, V R 18/08, DB 2012, 611; BFH v. 26.1.2012, V R 18/08, BFHE 236, 250 = HFR 2012, 425).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-273/09

    Premis Medical - Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S.5) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreichung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die unter Position 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

    Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) hat der EuGH entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Soweit die Beklagte als Leistungserbringer jedoch allein aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c UStG verpflichtet war, Umsatzsteuer abzuführen, kann dies eine entsprechende Zahlungspflicht des Leistungsempfängers - bzw. hier der Klägerin - nicht begründen (vgl. OLG Hamm vom 28.01.2014, Az. 19 U 107/13).
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06

    Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Zwar kann sich der Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369-1370), allerdings nicht, wenn er gegen die Finanzverwaltung einen Anspruch auf Erstattung der zuviel gezahlten Umsatzsteuer realisieren kann.
  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Die Beklagte ist vorliegend aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 37 Abs. 2 AO von der Finanzverwaltung erstattet verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anspruch uneinbringlich ist oder es nach den Umständen zumindest äußert schwierig ist, die Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 29.05.1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9-15).
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